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Ratgeber · Grundsicherungsgeld

Selbstständig mit Grundsicherungsgeld: Was dir bleibt.

Du gründest aus dem Jobcenter heraus? Dein Grundsicherungsgeld läuft weiter, dein Gewinn wird angerechnet – aber nicht ganz. Hier steht, wie das Jobcenter rechnet, was dir bleibt, wie du die Anlage EKS ohne teure Fehler ausfüllst und was sich im Juli 2026 geändert hat.

Alexander Motoc · Gründungsberatung seit 2020
Stand 09/2026 · 12 Min. Lesezeit

Rechner: Was bleibt dir vom Gewinn?

Gewinn eintragen – das Ergebnis erscheint sofort. Gerechnet ohne Kind, ohne Steuern.

Das Wichtigste zuerst: Dein Grundsicherungsgeld läuft weiter

Wer sich aus dem Grundsicherungsgeld heraus selbstständig macht, verliert es nicht mit dem ersten Auftrag. Das Jobcenter zahlt weiter, solange du deinen Bedarf noch nicht selbst deckst – und rechnet deinen Gewinn als Einkommen an. Nicht alles davon: Ein Teil bleibt dir, die sogenannten Freibeträge.

Weil bei einer Gründung niemand weiß, was in den nächsten Monaten reinkommt, bewilligt das Jobcenter vorläufig, meist für sechs Monate. Du schätzt vorab deine Zahlen, danach meldest du die echten. Beides geht über ein Formular: die Anlage EKS („Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit“). Genau dort passieren die meisten Fehler – und die teuersten.

Bürgergeld für Selbstständige: was 2026 anders ist

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Behörden dürfen bis Ende 2026 noch „Bürgergeld“ schreiben; die aktuelle Anlage EKS (10/2026) spricht schon vom Grundsicherungsgeld. Für Selbstständige hat die Reform an mehreren Stellen etwas geändert – an der wichtigsten aber nicht: Wie dein Gewinn gerechnet wird, ist gleich geblieben.

Neu mit der Reform 2026für Selbstständige

Prüfung nach einem Jahr
Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Bezugs prüft das Jobcenter, ob es dich auf eine Stelle verweisen kann (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Maßstab ist dein Plan – mehr unten bei der Prüfung nach einem Jahr.
Vermittlung zuerst
Vermittlung in Arbeit hat Vorrang (§ 3a SGB II); das Einstiegsgeld für eine Gründung ist davon ausgenommen. Deine Arbeitskraft setzt du so weit ein, wie es nötig ist, um ganz ohne Grundsicherungsgeld auszukommen – wenn nötig in Vollzeit (§ 2 Abs. 2 SGB II).
Nachweise rechtzeitig
Belege für die abschließende EKS zählen nur noch, wenn sie spätestens im Widerspruchsverfahren ankommen. Vor Gericht nachreichen ist zu spät (§ 41a Abs. 3 SGB II).
Vermögen ohne Karenzzeit
Die Karenzzeit beim Vermögen ist weg. Frei bleiben je Person 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41 und 20.000 € ab 51 Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB II). Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt noch das alte Recht.
Kooperationsplan verbindlicher
Das erste Gespräch findet persönlich im Jobcenter statt. Kommt kein Kooperationsplan zustande oder hältst du ihn nicht ein, legt das Jobcenter deine Pflichten per Bescheid fest (§ 15a SGB II). Wer eine Pflicht verletzt, dem wird der Regelbedarf um 30 % gemindert.
Wohnkosten
Auch in der Karenzzeit am Anfang des Bezugs übernimmt das Jobcenter höchstens das 1,5-Fache der Wohnkosten, die als angemessen gelten, mit wenigen Ausnahmen (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Gleich geblieben: wie das Jobcenter deinen Gewinn rechnet (§ 3 GrusiGV, früher Bürgergeld-Verordnung), die Freibeträge bis 348 € beziehungsweise 378 € (§ 11b SGB II), das Verfahren mit der Anlage EKS, das Einstiegsgeld (§ 16b) und die Zuschüsse für Anschaffungen (§ 16c). Auch der Regelbedarf ist 2026 nicht gestiegen: 563 € für Alleinstehende.

Wie das Jobcenter deinen Gewinn rechnet

Das Jobcenter rechnet nicht wie das Finanzamt. Es gilt die Grundsicherungsgeld-Verordnung (§ 3 GrusiGV), und die kennt drei Grundregeln:

  • Es zählt, was fließt. Einnahmen zählen in dem Monat, in dem das Geld auf deinem Konto ankommt, Ausgaben in dem Monat, in dem du bezahlst. Eine Rechnung, die du im Mai schreibst und die im Juli bezahlt wird, ist Juli-Einkommen.
  • Nur notwendige Ausgaben, ohne Steuerrecht. Abgezogen wird, was du für dein Geschäft wirklich bezahlen musstest. Abschreibungen gibt es nicht: Ein Laptop zählt voll im Monat der Zahlung. Ausgaben, die vermeidbar oder offensichtlich unangemessen sind, erkennt das Jobcenter nicht an.
  • Ein Durchschnitt für den ganzen Zeitraum. Einnahmen minus Ausgaben des Bewilligungszeitraums, geteilt durch die Monate – das ist dein monatliches Einkommen. Ein starker und ein schwacher Monat gleichen sich also aus.

Erst von diesem Durchschnitt gehen die Freibeträge ab (§ 11b SGB II):

Was vom Gewinn frei bleibt§ 11b SGB II

Grundabsetzbetrag deckt Versicherungen, Riester und Fahrtkosten pauschal ab
100 €
vom Teil zwischen 100 und 520 € 20 Prozent
bis 84 €
vom Teil zwischen 520 und 1.000 € 30 Prozent
bis 144 €
vom Teil zwischen 1.000 und 1.200 € 10 Prozent, mit minderjährigem Kind bis 1.500 €
bis 20 € / 50 €
Höchstens frei
348 € / 378 €
  • Mehr als 100 € Pauschale: Liegt dein Einkommen über 400 €, kannst du höhere Versicherungen und Fahrtkosten nachweisen und statt der 100 € absetzen.
  • Außerdem ab: Einkommensteuer und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, wenn du sie tatsächlich zahlst.

Rechner: Was bleibt dir vom Gewinn?

Stell deinen durchschnittlichen Gewinn im Monat ein. Unter „Feinheiten“ steht dein Bedarf – Regelbedarf plus Miete und Heizung, so wie in deinem Bescheid. Eingetragen ist das Beispiel unten; mit deinem Bedarf siehst du, wie viel Grundsicherungsgeld ungefähr bleibt und ab welchem Gewinn du keins mehr brauchst.

ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert

Frei bleiben dir im Monatnach § 11b SGB II

328 €obendrauf

So viel von 1.000 € Gewinn bleibt dir – zusätzlich zum Grundsicherungsgeld.

  • frei 328 €
  • angerechnet 672 €
Grundsicherungs­geld, ungefähr371 €
Zusammen im Monat1.371 €

Ab rund 1.391 € Gewinn brauchst du kein Grundsicherungsgeld mehr.

€

Lebt ein minderjähriges Kind in deinem Haushalt?Dann gilt der letzte Freibetrag bis 1.500 € statt bis 1.200 €.

Feinheiten · dein Bedarf 1.043 €
€

Ohne Bedarf rechnen?

Die Rechnung im Detail

Eine Orientierung nach § 11b SGB II, gerechnet mit dem Grundabsetzbetrag von 100 € und ohne Steuern oder eigene Versicherungsbeiträge. Maßgeblich ist die Berechnung in deinem Bescheid.

Einstiegsgeld kommt obendrauf.

Es wird nicht angerechnet (§ 11a SGB II). Wie viel für dich infrage kommt, zeigt dir der Wegweiser.

Zum Wegweiser

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Beispiel: allein, 1.000 € Gewinn im Monat, Warmmiete 480 €

Bedarf Regelbedarf 563 € plus Miete 480 €
1.043 €
Gewinn im Monat im Schnitt
1.000 €
davon frei 100 + 84 + 144
328 €
angerechnet
672 €
Grundsicherungsgeld 1.043 − 672
371 €
Dir bleiben im Monat
1.371 €
  • Ab rund 1.391 € Gewinn brauchst du in diesem Beispiel kein Grundsicherungsgeld mehr. Dann endet auch die Krankenversicherung über das Jobcenter – und eigene Beiträge kommen dazu.
  • Einstiegsgeld käme obendrauf: Es wird nicht angerechnet (§ 11a SGB II).

Die Anlage EKS: erst geschätzt, dann abgerechnet

Die Anlage EKS füllst du zweimal pro Bewilligungszeitraum aus. Bei einer Gründung ist das erste Mal eine Planrechnung, das zweite Mal die Abrechnung:

  • Vorläufige EKS – vor dem Zeitraum. Du schätzt Einnahmen und Ausgaben für die nächsten sechs Monate. Die Zahlen müssen nachvollziehbar sein; bei einer Gründung sind das die Zahlen aus deinem Businessplan und Liquiditätsplan. Das Jobcenter bewilligt darauf vorläufig und soll berücksichtigen, dass am Anfang meist die Ausgaben überwiegen.
  • Abschließende EKS – nach dem Zeitraum. Du trägst ein, was wirklich geflossen ist, Monat für Monat, mit Belegen. Wer weiter Leistungen braucht, gibt mit ihr gleich die nächste vorläufige EKS ab.

Danach entscheidet das Jobcenter abschließend. War dein Gewinn niedriger als geschätzt, bekommst du Geld nach. War er höher, zahlst du zurück – aber erst ab 50 € für die ganze Bedarfsgemeinschaft. Kommt ein Jahr lang keine abschließende Entscheidung, gilt die vorläufige als endgültig (§ 41a SGB II).

Acht Fehler, die in der EKS Geld kosten

Die Ausfüllhinweise der Bundesagentur (Stand 10/2026) sind lang. Diese Punkte gehen am häufigsten schief:

Worauf du achtestnach den Ausfüllhinweisen zur EKS

1 · Abschreibung eingetragen
Die EKS kennt keine AfA. Eine Anschaffung zählt einmal, im Monat der Zahlung.
2 · Größere Anschaffung ohne Absprache
Ungeplante höhere Investitionen erkennt das Jobcenter nur an, wenn sie notwendig, unvermeidbar und angemessen sind. Vorher melden. Bei Laptop oder Software fragt das Jobcenter erfahrungsgemäß, ob eine günstigere Variante reicht.
3 · Auto ohne Fahrtenbuch
Ein Firmenwagen zählt nur bei mindestens 50 % betrieblicher Nutzung, nachgewiesen mit Fahrtenbuch; private Kilometer mindern mit 0,10 €. Mit dem Privatwagen setzt du für betriebliche Fahrten 0,10 € je Kilometer an. Der Weg zur eigenen Betriebsstätte gilt als privat.
4 · Umsatzsteuer vergessen
Einnahmen netto eintragen, die eingenommene Umsatzsteuer als eigene Einnahme, gezahlte Vorsteuer und die ans Finanzamt überwiesene Umsatzsteuer als Ausgabe – jeweils im Monat der Zahlung.
5 · Mit Zuschuss oder Darlehen gekauft
Was du mit einem Darlehen oder mit einem Zuschuss vom Jobcenter (§ 16c) bezahlst, ist keine Betriebsausgabe. Bei Darlehen zählen Zinsen und Tilgung.
6 · Geld von Verwandten als „privat“ verbucht
Zuwendungen Dritter für dein Geschäft sind Betriebseinnahmen. Ein echtes Darlehen ist keine Einnahme – dann gilt Punkt 5.
7 · Ware selbst verbraucht
Was du aus dem Geschäft privat entnimmst, ist eine Einnahme.
8 · Telefon voll abgesetzt
Ohne eigenen Geschäftsanschluss zählen 50 % der Rechnung.

Und das Handwerkliche: Einnahmen und Ausgaben monatsgenau festhalten, Belege sammeln, beim Jobcenter nur Kopien einreichen. Änderungen – ein großer Auftrag, ein weggefallener Kunde – meldest du sofort, nicht erst mit der abschließenden EKS.

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Krankenversicherung und Rente

  • Krankenversicherung: Solange du Grundsicherungsgeld bekommst, bleibst du gesetzlich pflichtversichert – auch als hauptberuflich Selbstständiger (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Beiträge zahlt der Bund, in die EKS trägst du dafür nichts ein.
  • Ausnahme: Warst du vor dem Bezug privat versichert, bleibst du es. Dann gibt es einen Zuschuss zum Beitrag (§ 26 SGB II), und deine Beiträge gehören in die EKS.
  • Wenn der Bezug endet, endet auch diese Versicherung. Dann versicherst du dich selbst, meist freiwillig gesetzlich. Rechne die Beiträge in deinen Plan ein, bevor du über die Grenze kommst.
  • Rente: Über das Grundsicherungsgeld zahlt niemand Rentenbeiträge für dich. Manche Selbstständige sind aber selbst rentenversicherungspflichtig, etwa Lehrkräfte und Dozenten, Pflegekräfte, eingetragene Handwerker oder wer im Wesentlichen für einen einzigen Auftraggeber arbeitet (§ 2 SGB VI). Das früh klären.

Neu seit Juli 2026: Das Jobcenter schaut nach einem Jahr hin

Mit der Grundsicherungsreform ist das Jobcenter bei Selbstständigen strenger geworden. Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Bezugs prüft es, ob es dich stattdessen auf eine Stelle verweisen kann (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Die Bundesagentur hat dafür ein Raster vorgegeben:

Wann das Jobcenter prüftnach der Weisung der Bundesagentur

  1. Bei der GründungPrognose: Kannst du innerhalb von 24 Monaten deinen eigenen Bedarf decken?
  2. Nach 12 MonatenLäuft es so, wie im Plan vorhergesagt?
  3. Nach 24 MonatenDeckt das Geschäft in weiteren 12 Monaten den Bedarf deiner Bedarfsgemeinschaft?
  4. Spätestens nach 36 MonatenDeckt es ihn?

Trägt deine Selbstständigkeit nicht, kann das Jobcenter dich auf zumutbare Stellen verweisen und das im Kooperationsplan festhalten. Was es nicht darf: verlangen, dass du dein Geschäft aufgibst, ruhen lässt oder zum Nebengewerbe machst. Das darf es nur empfehlen. Dazu kommen der Vorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II) und der Grundsatz, deine Arbeitskraft so weit einzusetzen, wie es nötig ist, um ganz ohne Grundsicherungsgeld auszukommen – wenn nötig in Vollzeit.

Für dich heißt das: Ein Plan mit ehrlichen Zahlen ist nicht nur für den Start wichtig. Er ist der Maßstab, an dem das Jobcenter dich nach 12 und 24 Monaten misst.

Obendrauf: Einstiegsgeld und Zuschüsse für Anschaffungen

Beides beantragst du vor dem Start, beides ist Ermessen des Jobcenters:

  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): bis zu 24 Monate, zusätzlich zum Grundsicherungsgeld, wird nicht angerechnet und ist steuerfrei. Du trägst es in der EKS trotzdem bei den weiteren Angaben ein.
  • Zuschüsse bis 5.000 € oder Darlehen für notwendige Sachgüter (§ 16c SGB II), etwa Werkzeug oder Ausstattung. Was du damit kaufst, ist in der EKS keine Betriebsausgabe.
  • Die Tragfähigkeit lässt das Jobcenter für beides meist von einer fachkundigen Stelle beurteilen. Welche das ist, ist von Jobcenter zu Jobcenter verschieden – meist die örtliche Wirtschaftsförderung. Für dich ist das kostenlos.

Beide setzen eine hauptberufliche Selbstständigkeit voraus, also mindestens 15 Stunden pro Woche. Wie viel Einstiegsgeld für dich drin ist und welche Unterlagen das Jobcenter sehen will, steht im Ratgeber Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld? – mit Wegweiser.

Schritt für Schritt

Was wannvom Antrag bis zum Jahresgespräch

  1. Vor dem StartMit deiner Fachkraft sprechen, Einstiegsgeld und Zuschüsse beantragen, vorläufige EKS mit den Zahlen aus deinem Plan
  2. Ab dem ersten TagEinnahmen und Ausgaben monatsgenau festhalten, Belege sammeln, größere Anschaffungen vorher melden
  3. LaufendÄnderungen sofort melden – Auftrag gewonnen, Kunde verloren, Preise geändert
  4. Nach sechs MonatenAbschließende EKS mit den echten Zahlen, dazu die nächste vorläufige
  5. Innerhalb der FristNachweise vollständig einreichen – sonst droht die Rückzahlung für den ganzen Zeitraum
  6. Nach 12 MonatenPrüfung durch das Jobcenter: Läuft es wie geplant?

Checkliste: Selbstständig mit Grundsicherungsgeld0 von 12

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Häufige Fragen

Fragen und Antworten10 Fragen

01Bekommen Selbstständige Bürgergeld?

Ja. Das Bürgergeld heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld, und das bekommen auch Selbstständige, deren Gewinn den Bedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht deckt – bei der Gründung genauso wie später, wenn das Geschäft schwächer läuft. Der Gewinn wird nach den Freibeträgen angerechnet, bis zu 348 € im Monat bleiben dir. Spätestens nach einem Jahr Bezug prüft das Jobcenter, ob deine Selbstständigkeit trägt.

02Verliere ich mein Grundsicherungsgeld, wenn ich mich selbstständig mache?

Nein. Solange dein Gewinn deinen Bedarf nicht deckt, zahlt das Jobcenter weiter. Dein Gewinn wird nach Abzug der Freibeträge angerechnet – bis zu 348 € im Monat bleiben dir (mit minderjährigem Kind bis 378 €).

03Was ist die Anlage EKS?

Das Formular, mit dem du dem Jobcenter dein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit meldest: vorab geschätzt (vorläufig) und nach dem Bewilligungszeitraum mit den echten Zahlen (abschließend). Bei einer Gründung kommen die Schätzungen aus deinem Businessplan.

04Wie oft gebe ich die Anlage EKS ab?

Zweimal je Bewilligungszeitraum, der bei Selbstständigen meist sechs Monate dauert: vorab die vorläufige EKS mit geschätzten Zahlen, danach die abschließende mit den echten. Wer weiter Leistungen braucht, gibt mit der abschließenden gleich die nächste vorläufige ab – praktisch also alle sechs Monate.

05Wie lange habe ich Zeit für die abschließende EKS?

Das Jobcenter setzt dir eine Frist, schriftlich und mit Belehrung – die Bundesagentur nennt als Beispiel zwei Monate. Verpasst du sie, kann für den ganzen Zeitraum festgestellt werden, dass kein Anspruch bestand, und alles ist zurückzuzahlen.

06Zählt mein Umsatz oder mein Gewinn?

Der Gewinn: Betriebseinnahmen minus notwendige Betriebsausgaben, im Schnitt über den Bewilligungszeitraum. Es zählt, wann das Geld tatsächlich fließt – Abschreibungen gibt es nicht.

07Muss ich zurückzahlen, wenn ich mehr verdiene als geschätzt?

Ja, den Teil, der zu viel gezahlt wurde – aber erst ab 50 € für die ganze Bedarfsgemeinschaft. Umgekehrt bekommst du Geld nach, wenn dein Gewinn niedriger war. Deshalb lieber vorsichtig schätzen und Änderungen gleich melden.

08Bin ich weiter krankenversichert?

Ja. Wer Grundsicherungsgeld bekommt, ist gesetzlich pflichtversichert, auch als hauptberuflich Selbstständiger – die Beiträge zahlt der Bund. Warst du vorher privat versichert, bleibst du privat und bekommst einen Zuschuss. Endet der Bezug, versicherst du dich selbst.

09Kann das Jobcenter verlangen, dass ich meine Selbstständigkeit aufgebe?

Nein. Es prüft spätestens nach einem Jahr, ob es dich auf eine Stelle verweisen kann, und darf dir zumutbare Arbeit anbieten. Aufgeben, ruhen lassen oder zum Nebengewerbe machen kann es dir nur empfehlen, nicht vorschreiben.

10Wird Einstiegsgeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Nein. Einstiegsgeld kommt zusätzlich und ist steuerfrei. In der EKS gibst du es trotzdem an – bei den weiteren Angaben, nicht als Betriebseinnahme.

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Weiterlesen im Ratgeber

Alle Angaben nach bestem Wissen, geprüft gegen das SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026, die Grundsicherungsgeld-Verordnung, die Ausfüllhinweise der Bundesagentur zur Anlage EKS (10/2026) und die Fachlichen Weisungen zu §§ 10 und 41a SGB II, Stand September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Auskunft deines Jobcenters. Maßgeblich ist dein Bescheid.