Welche Förderung ist deine?
Gründungszuschuss und Einstiegsgeld kommen aus zwei verschiedenen Töpfen. Welcher für dich zuständig ist, entscheidet nicht deine Idee, sondern die Leistung, die du gerade bekommst: Arbeitslosengeld I von der Agentur oder Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Tipp im Wegweiser an, was du bekommst – er zeigt dir in einer halben Minute deinen Weg und wie viel infrage kommt.
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Dein WegAgentur oder Jobcenter?
Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld?
Das entscheidet eine Frage: Was bekommst du gerade?
Tipp unten an, was passt – dann siehst du deinen Weg und wie viel infrage kommt.
Was bekommst du gerade?Arbeitslosengeld I zahlt die Agentur, Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) das Jobcenter.
Wie viele Personen gehören zu deiner Bedarfsgemeinschaft – mit dir?Alle, die mit dir Grundsicherungsgeld bekommen, auch Kinder.
Lebst du mit Partner oder Partnerin zusammen?Dann zählt für den Grundbetrag dein eigener Regelbedarf von 506 € statt 563 €.
Wie lange bist du schon arbeitslos?
Die Rechnung im Detail
Eine erste Orientierung. Gründungszuschuss nach § 93 SGB III (mindestens 150 Tage Restanspruch am Gründungstag), mit beidem ist die Agentur zuständig (§ 5 Abs. 4 SGB II). Einstiegsgeld: Richtwert nach der Einstiegsgeld-Verordnung mit dem Regelbedarf von 563 € (2026). Lebst du mit Partner zusammen, zählt für den Grundbetrag dein eigener Regelbedarf von 506 € – dann höchstens 253 € statt 281,50 €. Das Jobcenter legt die Höhe im Einzelfall fest. Beide Förderungen sind Ermessensleistungen.
Arbeitslos gemeldet? Mit AVGS-Gutschein kostet dich die Begleitung 0 €. Foto per WhatsApp, Antwort werktags innerhalb von 2 Stunden.
Was sich 2026 geändert hat
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung vom Jobcenter Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld. Für Gründer ist neben dem Namen vor allem eine Regel wichtig: Beim Jobcenter gilt wieder der Vorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II). Das Jobcenter darf also eine Arbeitsstelle vorziehen, bevor es andere Leistungen fördert.
- Nicht beim Einstiegsgeld für eine Gründung. Diese Förderung ist vom Vorrang ausdrücklich ausgenommen (§ 3a Abs. 2 SGB II).
- Beim AVGS-Coaching schon. Hier kann das Jobcenter eine Vermittlung vorziehen – außer das Coaching ist für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender.
- Bei der Agentur gilt er für den Gründungszuschuss nicht – dort ist er seit 2023 weg (§ 4 Abs. 2 SGB III).
Mit Arbeitslosengeld I: der Gründungszuschuss
Bekommst du Arbeitslosengeld I, ist der Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) dein Weg. Die Agentur zahlt sechs Monate einen Zuschuss in Höhe deines Arbeitslosengeldes plus 300 € im Monat, danach auf Antrag bis zu neun Monate weitere 300 € – steuerfrei. Er ersetzt dein Arbeitslosengeld; jeder Monat geht von deinem Anspruch ab.
Voraussetzungen sind unter anderem mindestens 150 Tage Restanspruch am Gründungstag, eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche und eine Tragfähigkeitsbescheinigung. Alles Weitere, mit Rechner und Checkliste, steht im Ratgeber Gründungszuschuss 2026.
Mit Grundsicherungsgeld: das Einstiegsgeld
Bekommst du Grundsicherungsgeld, ist das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) dein Weg. Das Jobcenter kann es zahlen, wenn du dich selbstständig machst und die Gründung dir hilft, vom Grundsicherungsgeld unabhängig zu werden. Nach den Hinweisen der Bundesagentur brauchst du dafür:
- Du bekommst Grundsicherungsgeld und bist noch nicht hauptberuflich selbstständig.
- Mindestens 15 Stunden pro Woche für deine Selbstständigkeit.
- Persönliche Eignung für das, was du vorhast.
- Gute Aussichten, künftig unabhängig zu sein – belegt mit Businessplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan und einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für drei Jahre.
Das Wichtigste zum Geld: Das Einstiegsgeld kommt zusätzlich zum Grundsicherungsgeld und wird darauf nicht angerechnet. Es läuft bis zu 24 Monate – und kann weitergezahlt werden, wenn du durch deine Gründung gar kein Grundsicherungsgeld mehr brauchst (§ 16b Abs. 1 SGB II). Die Höhe legt das Jobcenter im Einzelfall fest; die Einstiegsgeld-Verordnung gibt Richtwerte vor.
Beispiel: allein, seit zwei Jahren arbeitslosRegelbedarf 2026: 563 €
- Grundbetrag höchstens 50 % des Regelbedarfs
- 281,50 €
- Ergänzung 20 % nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit
- 112,60 €
- Einstiegsgeld im Monat
- bis zu 394,10 €
- Pro weiterer Person in deiner Bedarfsgemeinschaft kommen 10 % dazu (56,30 €), insgesamt höchstens der volle Regelbedarf.
- Zusätzlich zum Grundsicherungsgeld, bis zu 24 Monate. Einen Anspruch auf einen bestimmten Betrag hast du nicht.
Und dein Gewinn? Der zählt als Einkommen: Nach Abzug der Freibeträge wird er auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Dafür verlangt das Jobcenter die Anlage EKS – vorab mit geschätzten Zahlen, nach jedem Bewilligungszeitraum mit den tatsächlichen. Was dir vom Gewinn bleibt und was sich 2026 geändert hat: Selbstständig mit Bürgergeld 2026.
Plan und Antrag mit Begleitung – mit AVGS-Gutschein vom Jobcenter oder der Agentur: Gründen mit Zuschuss →
Geld für Anschaffungen: Zuschuss oder Darlehen
Neben dem Einstiegsgeld kann das Jobcenter auch das bezahlen, was du für deine Selbstständigkeit wirklich brauchst: Zuschüsse bis zu 5.000 € oder Darlehen für Sachgüter, die notwendig und angemessen sind – etwa Werkzeug, Laptop oder Ausstattung (§ 16c SGB II).
Dafür muss zu erwarten sein, dass deine Selbstständigkeit wirtschaftlich trägt und du dadurch weniger oder gar kein Grundsicherungsgeld mehr brauchst. Zur Beurteilung soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen – also eine Art Tragfähigkeitsbescheinigung. Welche Stelle das ist, ist von Jobcenter zu Jobcenter verschieden; meist ist es die örtliche Wirtschaftsförderung. Plan sie früh ein.
Wenn du beides bekommst
Bekommst du Arbeitslosengeld I und stockst mit Grundsicherungsgeld auf, ist für deine Gründungsförderung die Agentur zuständig. Das Jobcenter darf dir in dieser Zeit keine Eingliederungsleistungen zahlen, also auch kein Einstiegsgeld (§ 5 Abs. 4 SGB II). Dein Weg ist dann der Gründungszuschuss – mit denselben Voraussetzungen, auch den 150 Resttagen.
Der direkte Vergleich
| Gründungszuschuss | Einstiegsgeld | |
|---|---|---|
| Für wen | mit Arbeitslosengeld I | mit Grundsicherungsgeld |
| Wer zahlt | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
| Gesetz | § 93 SGB III (Höhe: § 94) | § 16b SGB II, Einstiegsgeld-Verordnung |
| Wie viel | 6 Monate in Höhe deines Arbeitslosengeldes + 300 €, danach bis zu 9 × 300 € | im Einzelfall; Richtwert bis zum vollen Regelbedarf |
| Wie lange | bis zu 15 Monate | bis zu 24 Monate |
| Neben dem Geld | ersetzt das Arbeitslosengeld | kommt zum Grundsicherungsgeld dazu |
| Anschaffungen | – | Zuschüsse bis 5.000 € oder Darlehen (§ 16c) |
| Tragfähigkeit | Tragfähigkeitsbescheinigung Pflicht | Plan mit Zahlen; Stellungnahme oft verlangt |
| Anspruch | Ermessen | Ermessen |
Kurz: Der Gründungszuschuss ist meist der höhere, klarer geregelte Betrag. Das Einstiegsgeld ist kleiner, läuft aber länger und kommt obendrauf. „Besser“ ist keins von beiden – es ist der Weg, der zu dem passt, was du gerade bekommst.
Schritt für Schritt beim Jobcenter
Was wannvom ersten Gespräch bis Monat 24
- So früh wie möglichGespräch mit deiner Integrationsfachkraft, AVGS-Gutschein für ein Gründungscoaching anfragen
- Im CoachingBusinessplan, Finanzplan, Vorschau für drei Jahre; verlangt das Jobcenter eine fachkundige Stellungnahme, kommt sie meist von der örtlichen Wirtschaftsförderung
- Vor dem StartEinstiegsgeld und Zuschüsse für Anschaffungen beantragen, Anlage EKS mit geschätzten Zahlen
- Nach dem AntragGewerbe anmelden und starten – mindestens 15 Stunden pro Woche
- LaufendEinnahmen und Ausgaben aufschreiben, Änderungen dem Jobcenter melden
- Nach jedem BewilligungszeitraumAnlage EKS mit den tatsächlichen Zahlen
- Bis zu 24 MonateEinstiegsgeld – auch, wenn du kein Grundsicherungsgeld mehr brauchst
Checkliste: Einstiegsgeld beim Jobcenter0 von 12
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Häufige Fragen zu Gründungszuschuss und Einstiegsgeld
Fragen und Antworten8 Fragen
01Kann ich mit Grundsicherungsgeld den Gründungszuschuss bekommen?
Nicht, wenn du nur Grundsicherungsgeld bekommst – dann ist das Einstiegsgeld dein Weg. Bekommst du Arbeitslosengeld I und stockst mit Grundsicherungsgeld auf, ist die Agentur zuständig, und der Gründungszuschuss ist dein Weg.
02Wird das Einstiegsgeld auf mein Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nein. Das Einstiegsgeld kommt zusätzlich. Angerechnet wird dagegen dein Gewinn aus der Selbstständigkeit – nach Abzug der Freibeträge.
03Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
Das legt das Jobcenter im Einzelfall fest. Die Einstiegsgeld-Verordnung gibt Richtwerte: ein Grundbetrag von höchstens 50 % des Regelbedarfs (2026: bis 281,50 €), 20 % mehr nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit und 10 % je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft, zusammen höchstens der volle Regelbedarf von 563 €. Mit Partner zählt für den Grundbetrag dein eigener Regelbedarf (506 €, also bis 253 €). Für bestimmte Gruppen, etwa Langzeitarbeitslose oder Alleinerziehende, darf das Jobcenter auch pauschal bis 75 % zahlen (422,25 €). Der Wegweiser oben rechnet deinen Richtwert aus.
04Bekomme ich weiter Grundsicherungsgeld, wenn ich gründe?
Ja, solange dein Einkommen nicht reicht. Dein Gewinn wird nach Freibeträgen angerechnet. Weil er am Anfang schwer vorherzusagen ist, entscheidet das Jobcenter meist erst vorläufig – auf Grundlage deiner Schätzung in der Anlage EKS – und rechnet nach dem Bewilligungszeitraum mit den tatsächlichen Zahlen ab.
05Was passiert, wenn mein Geschäft gut läuft?
Dann brauchst du irgendwann kein Grundsicherungsgeld mehr – genau das ist das Ziel. Das Einstiegsgeld kann trotzdem weiterlaufen, bis zu 24 Monate insgesamt (§ 16b Abs. 1 SGB II).
06Wann muss ich das Einstiegsgeld beantragen?
Vor dem Start. Leistungen vom Jobcenter gibt es nicht für die Zeit vor dem Antrag, und nach den Hinweisen der Bundesagentur darfst du noch nicht hauptberuflich selbstständig sein. Das gilt auch für Zuschüsse zu Anschaffungen: erst beantragen, dann kaufen.
07Gilt beim Jobcenter jetzt wieder der Vermittlungsvorrang?
Ja, seit Juli 2026 (§ 3a SGB II) – aber nicht für das Einstiegsgeld zur Gründung. Beim AVGS-Coaching kann das Jobcenter dagegen eine Vermittlung vorziehen, außer das Coaching ist für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender.
08Bekomme ich das Gründungscoaching auch mit Grundsicherungsgeld?
Ja. Den AVGS-Gutschein für ein Gründungscoaching gibt es bei der Agentur und beim Jobcenter. Er ist eine Ermessensleistung; Vertragspartner für das geförderte Coaching ist ein zertifizierter Träger. Wie du ihn beantragst, steht im Ratgeber AVGS beantragen.
