Prüfen vor dem Kauf – auch bei kleinen Betrieben
„Due Diligence“ klingt nach Konzern, Kanzlei und sechsstelligem Honorar. Ein Handwerksbetrieb mit acht Beschäftigten braucht kein Prüferteam – aber dieselben Fragen.
Der Kern ist einfach: Du prüfst, ob der Betrieb wirklich das ist, was der Verkäufer sagt. Nicht aus Misstrauen, sondern weil er sein Geschäft seit zwanzig Jahren kennt und du seit drei Wochen. Gefährlich wird dieses Gefälle nur, wenn du es nicht ausgleichst.
Was du prüfst
Sieben Felder, jedes mit einer eigentlichen Frage. Die Unterlagen dazu stehen in der Checkliste.
| Feld | Die eigentliche Frage |
|---|---|
| Zahlen | Verdient der Betrieb wirklich, was er verdienen soll – auch ohne den Inhaber? |
| Kunden | Bleiben die Kunden, wenn der Inhaber geht? Wie viel Umsatz hängt an wenigen? |
| Personal | Wer trägt das Geschäft, was ist ihm zugesagt – und bleibt er? |
| Verträge | Gehen Miete, Leasing und Lieferverträge mit – und wer muss zustimmen? |
| Substanz | Was musst du direkt nach dem Kauf nachinvestieren? |
| Erlaubnisse | Darfst du den Betrieb überhaupt führen, oder hängt die Erlaubnis am Verkäufer? |
| Recht und Steuern | Kommt nach dem Kauf noch eine Rechnung – vom Finanzamt oder von Gläubigern? |
Die Zahlen: Was der Abschluss nicht zeigt
Lass dir die Abschlüsse der letzten drei Jahre geben, nicht nur den letzten. Ein gutes Jahr sagt wenig, die Entwicklung über drei Jahre viel. Dazu die aktuelle BWA mit Summen- und Saldenliste für das laufende Jahr.
Wichtiger als die Zahl im Abschluss ist die Bereinigung. In inhabergeführten Betrieben läuft oft Privates über die Firma, und das Gehalt des Inhabers steht selten so drin, wie es für dich wäre:
- Dein Unternehmerlohn. Im Einzelunternehmen steht im Gewinn noch gar kein Gehalt – der ganze Gewinn ist das Einkommen des Inhabers. Zieh ab, was du selbst zum Leben brauchst oder ein angestellter Geschäftsführer kosten würde. In der GmbH steht das Gehalt schon drin – prüf, ob es marktüblich ist.
- Private Kosten in der Firma. Auto, Reisen, Versicherungen – oder Angehörige auf der Gehaltsliste, die dort gar nicht arbeiten.
- Unbezahlte Mitarbeit. Der umgekehrte Fall: Macht die Ehefrau seit Jahren die Buchhaltung ohne Gehalt, musst du dafür nach dem Kauf jemanden bezahlen.
- Einmaleffekte. Ein Großauftrag, ein Anlagenverkauf, eine Versicherungsleistung – schön, aber nicht wiederholbar.
- Investitionsstau. Wer fünf Jahre nicht investiert hat, zeigt gute Zahlen und übergibt dir die Rechnung.
Beispiel: Aus dem Exposé wird ein GewinnHandwerksbetrieb, Zahlen frei gewählt
- Gewinn laut Abschluss Einzelunternehmen, 820.000 € Umsatz
- 140.000 €
- Unternehmerlohn für dich mit Kranken- und Altersvorsorge
- − 55.000 €
- Buchhaltung der Ehefrau bisher unbezahlt, künftig eine Kraft
- − 18.000 €
- Privates Auto über die Firma fällt künftig weg
- + 6.000 €
- Einmaliger Großauftrag kommt so nicht wieder
- − 12.000 €
- Bereinigter Gewinn
- 61.000 €
- Was das für den Preis heißt: Der Verkäufer wünscht sich 450.000 €. Mit dem Unternehmerlohn allein wäre das das 5,3-Fache des Gewinns, nach der Prüfung das 7,4-Fache. Wie daraus ein Kaufpreis wird, steht im Ratgeber Unternehmensbewertung, ob die Bank ihn finanziert, im Ratgeber Kapitaldienstfähigkeit.
Wir prüfen mit dir Zahlen, Kaufpreis und Finanzierung, bevor du unterschreibst – und sagen dir, wenn der Preis nicht trägt: Einen Betrieb übernehmen →
Haftung: Gesetz schlägt Kaufvertrag
Drei Haftungen entstehen kraft Gesetzes, egal was im Kaufvertrag steht:
| Norm | Wofür du haftest | Wann es greift |
|---|---|---|
| § 25 HGB | alle Schulden des Betriebs beim Verkäufer | Du kaufst das Geschäft eines Kaufmanns und führst den Namen fort |
| § 75 AO | Betriebssteuern und Lohnsteuer – bis zum Wert des Übernommenen | Du übernimmst den Betrieb im Ganzen |
| § 613a BGB | alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen – auch die alten | Der Betrieb oder ein Teil davon geht auf dich über |
§ 25 HGB: Der Preis des guten Namens
Der eingeführte Name ist oft der halbe Grund für den Kauf – und genau er löst die Haftung aus. Führst du ein gekauftes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftest du für alle Schulden, die der Verkäufer im Betrieb gemacht hat – auch die, von denen du nichts wusstest. Ein Zusatz wie „Nachf.“ ändert daran nichts, auch ein auffällig ähnlicher Name kann als Fortführung gelten.
Die Regel gilt, wenn der Verkäufer Kaufmann war, also ein Handelsgewerbe betrieben hat. Bei kleinen Betrieben ohne Eintrag im Handelsregister oft nicht – ob es bei deinem greift, klärt dein Anwalt. Kaufst du vom Insolvenzverwalter, greift § 25 nicht. Zwei Auswege stehen im Gesetz:
- Den Namen nicht fortführen. Dann haftest du nur, wenn es einen besonderen Grund gibt – etwa wenn du öffentlich bekanntgemacht hast, die Schulden zu übernehmen.
- Haftung ausschließen – und zwar sofort. Der Ausschluss wirkt gegenüber Gläubigern nur, wenn er ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wird. Und das unverzüglich nach der Übernahme: Der Bundesgerichtshof hat einen Ausschluss verworfen, der erst mehr als neun Monate später kam. Melde ihn also mit dem Kauf beim Handelsregister an – Wochen, nicht Monate.
§ 75 AO: Steuern bis ins Vorjahr
Übernimmst du einen Betrieb im Ganzen – mit allem, was er zum Arbeiten braucht, auch als eigenständigen Teilbetrieb –, haftest du für seine Steuern: vor allem Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer, nicht für die Einkommensteuer des Verkäufers. Der Zeitraum reicht weiter zurück, als viele denken:
Beispiel: Übergang im Mai 2026Stand 09/2026
- Steuern, die entstanden sind ab Beginn des Kalenderjahrs vor der Übernahme
- 01.01.2025
- Übernahme und Anmeldung beim Finanzamt über die Gewerbeanmeldung
- Mai 2026
- … und festgesetzt oder angemeldet werden bis ein Jahr nach deiner Anmeldung
- Mai 2027
Die Jahresfrist läuft erst ab deiner Anmeldung – wer spät anmeldet, verlängert sie. Zwei Grenzen helfen dir: Du haftest nur mit dem, was du übernommen hast, nicht mit deinem Privatvermögen. Und beim Kauf aus einer Insolvenz oder in der Zwangsvollstreckung gilt § 75 nicht.
Praktisch: Lass den Verkäufer eine Bescheinigung in Steuersachen beim Finanzamt beantragen – dir stellt es sie nicht aus. Sie zeigt nur, was am Ausstellungstag an Rückständen bekannt ist, nicht was eine spätere Betriebsprüfung findet. Frag deshalb nach laufenden und angekündigten Prüfungen. Sozialabgaben fallen nicht unter § 75, können dich aber über § 25 HGB treffen – frag auch bei Krankenkassen und Berufsgenossenschaft nach.
§ 613a BGB: Das Personal geht mit
Geht der Betrieb oder ein Teil davon auf dich über, trittst du in alle Arbeitsverhältnisse ein – mit allen Rechten und Pflichten. Das gilt auch beim Kauf aus der Insolvenz, dort mit Einschränkungen.
- Die alten Ansprüche kaufst du mit. Resturlaub, Überstunden, offene Löhne, Zusagen auf eine Betriebsrente – was die Mitarbeiter vor dem Kauf erworben haben, schuldest jetzt du. Das gehört in die Prüfung und in den Kaufpreis.
- Der Verkäufer haftet nur daneben. Für Ansprüche, die im ersten Jahr nach dem Übergang fällig werden, haftet er nur anteilig mit: Ein Weihnachtsgeld im Dezember trägt er bei einem Übergang zum 1. Juli zur Hälfte. Du schuldest den vollen Betrag.
- Kündigen wegen des Kaufs geht nicht. Eine solche Kündigung ist unwirksam, auch im Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutzgesetz. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich.
- Die Mitarbeiter müssen vorher Bescheid wissen. Sie werden vor dem Übergang in Textform unterrichtet und können binnen eines Monats schriftlich widersprechen. Wie du das Gespräch mit dem Team führst, steht im Ratgeber Übergabephase.
Asset Deal oder Share Deal – und warum das zählt
Ob du den Betrieb kaufst oder die Gesellschaft, entscheidet mit, welche Haftung dich erreicht:
| Asset Deal | Share Deal | |
|---|---|---|
| Du kaufst | den Betrieb: Maschinen, Lager, Kundenbeziehungen, Namen – Stück für Stück | die Anteile an der Gesellschaft, also die GmbH oder UG mit allem darin |
| Geht bei | jedem Betrieb – beim Einzelunternehmen ist es der einzige Weg | nur bei einer Gesellschaft; bei GmbH und UG beurkundet der Notar |
| Alte Schulden | bleiben beim Verkäufer – aber § 25 HGB, § 75 AO und § 613a BGB können sie dir zuordnen | bleiben in der Gesellschaft: Du haftest nicht persönlich, kaufst sie aber mit – sie mindern den Wert |
| Mitarbeiter | § 613a BGB: Alle gehen mit über, müssen vorher unterrichtet werden und dürfen widersprechen | Arbeitgeber bleibt die Gesellschaft, alles läuft weiter – § 613a greift nicht |
| Verträge | gehen nur mit Zustimmung des Vertragspartners über; per Gesetz nur Arbeitsverträge und bestimmte Versicherungen | laufen weiter – Vorsicht bei Klauseln für den Inhaberwechsel |
| Erlaubnisse | hängen oft an der Person des Verkäufers – du brauchst eigene | bleiben meist bei der Gesellschaft, hängen aber oft am Geschäftsführer – prüfen |
Welche Form für dich günstiger ist, hängt von Haftung, Steuern und Rechtsform ab. Das klären Steuerberater und Anwalt mit dir – bevor der Vertragsentwurf steht.
Verträge, Versicherungen, Kundendaten: Was nicht von selbst mitgeht
Verträge gehen beim Asset Deal nur über, wenn der Vertragspartner zustimmt – Mietvertrag, Leasing, Lieferanten, Wartung, Software, oft auch Telefonnummer und Domain. Ohne Mietvertrag hast du keinen Standort. Sprich deshalb früh mit dem Vermieter, nicht erst nach der Unterschrift. Per Gesetz gehen nur zwei Dinge mit: die Arbeitsverträge und bestimmte Versicherungen.
Versicherungen für Sachen – etwa Gebäude, Inventar, Fahrzeuge – und die Betriebshaftpflicht gehen auf dich über (§§ 95, 102 VVG). Der Verkauf muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, sonst kann der Schutz entfallen. Danach dürfen beide Seiten binnen eines Monats kündigen. Prüf, ob der alte Schutz zu dir passt.
Kundendaten sind beim Asset Deal oft ein großer Teil des Werts – und dürfen nicht einfach mitverkauft werden. Die Datenschutzbehörden haben 2019 Regeln dafür beschlossen, etwa ein Widerspruchsrecht für Bestandskunden, ein Beschluss von 2024 hat die Lage wieder unklarer gemacht. Klär mit einer Datenschutzberatung, was du übernehmen darfst.
Checkliste und Ablauf bis zur Unterschrift
Hak ab, was du schon hast. Die Liste folgt den Feldern von oben – und ist auch die Liste der Unterlagen, die du beim Verkäufer anforderst.
Checkliste: Vor dem Kauf prüfen0 von 25
- 1Zahlen Verdient der Betrieb, was er verdienen soll?
- 2Kunden und Abhängigkeiten Bleiben die Kunden, wenn der Inhaber geht?
- 3Personal Wer trägt das Geschäft – und bleibt er?
- 4Verträge und Versicherungen Was geht mit, und wer muss zustimmen?
- 5Substanz Was musst du gleich nachinvestieren?
- 6Erlaubnisse, Recht und Steuern Kommt nach dem Kauf noch eine Rechnung?
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Was wannrechne mit einigen Monaten
- Erstes GesprächVertraulichkeitsvereinbarung unterschreiben, Exposé und erste Zahlen bekommen
- Erster BlickDrei Jahre Zahlen, Kunden, Personal – passt der Preis grob?
- AbsichtserklärungPreisspanne, Zeitplan und Exklusivität festhalten – meist unverbindlich
- Genaue PrüfungWir: Zahlen, Kaufpreis, Finanzierung. Anwalt und Steuerberater: Verträge, Haftung, Steuern, Asset oder Share Deal
- FinanzierungKredit beantragen, bevor du den Kaufvertrag unterschreibst
- Vor dem ÜbergangMitarbeiter in Textform unterrichten, Vermieter und Vertragspartner zustimmen lassen, Erlaubnisse beantragen
- Kaufvertragmit Zusicherungen des Verkäufers, beim Anwalt vorbereitet – bei GmbH-Anteilen beim Notar
- ÜbergabetagHaftungsausschluss sofort zum Handelsregister, Gewerbe anmelden, Versicherer informieren
Die häufigsten Fehler beim Prüfen
- Nur den letzten Abschluss angeschaut. Ein gutes Jahr ist kein Trend. Drei Jahre zeigen, ob es aufwärts, seitwärts oder abwärts geht.
- Den Umsatz nicht aufgeschlüsselt. „500.000 € Umsatz“ heißt wenig. „Davon 300.000 € von einem Kunden“ heißt alles.
- Auf den Kaufvertrag vertraut. Gegen die Haftung per Gesetz hilft er nicht – und der Ausschluss im Handelsregister wirkt nur, wenn er sofort kommt.
- Die Erlaubnis vergessen. Meisterpflicht, Konzession, Genehmigung – wer sie nicht selbst hat, kann den Betrieb nicht führen.
- Den Verkaufsgrund nicht hinterfragt. „Aus Altersgründen“ ist eine gute Antwort – wenn die Zahlen dazu passen.
Häufige Fragen zur Prüfung vor dem Kauf
Fragen und Antworten6 Fragen
01Hafte ich für die Schulden des Vorgängers?
Beim Kauf des Betriebs kann das passieren, auch ohne Vereinbarung – über § 25 HGB, § 75 AO und § 613a BGB, siehe Haftung. Beim Share Deal bleiben die Schulden in der Gesellschaft: Du haftest nicht persönlich, sie mindern aber den Wert.
02Brauche ich eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine Absichtserklärung?
Die Vertraulichkeitsvereinbarung ist meist die Bedingung dafür, dass der Verkäufer Zahlen zeigt. Eine Absichtserklärung, oft Letter of Intent genannt, hält die Eckpunkte fest: Preisspanne, Zeitplan, ob der Verkäufer so lange mit niemand anderem verhandelt. Sie ist meist unverbindlich, bis auf einzelne Punkte – lass sie deinen Anwalt lesen.
03Was sind Zusicherungen im Kaufvertrag?
Der Verkäufer versichert darin, dass bestimmte Dinge stimmen – die Abschlüsse, keine laufenden Streite, keine Steuerrückstände. Stimmt etwas nicht, schuldet er Schadensersatz. Damit der Anspruch nicht ins Leere läuft, bleibt oft ein Teil des Kaufpreises eine Zeit lang auf einem Treuhandkonto. Das gestaltet dein Anwalt.
04Muss ich den Namen weiterführen, um die Kunden zu halten?
Nein. Der Name ist oft viel wert, führt aber zur Haftung nach § 25 HGB. Du kannst einen neuen Namen wählen und den Wechsel eine Zeit lang dazuschreiben – oder den alten fortführen und den Haftungsausschluss sofort eintragen lassen. Welcher Weg passt, klärt dein Anwalt.
05Wie lange dauert die Prüfung?
Eine feste Zahl gibt es nicht – es hängt vor allem daran, wie schnell der Verkäufer liefert und wie lange die Bank braucht. Von der ersten Unterlage bis zur Unterschrift rechne mit einigen Monaten, und lass dich nicht hetzen, nur weil der Verkäufer es eilig hat.
06Gibt es Förderung für den Kauf?
Für die Finanzierung ja: Das StartGeld der KfW geht auch für Übernahmen bis 200.000 € gesamten Kreditbedarf, darüber der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge – beantragt vor dem Kaufvertrag, mehr im Ratgeber KfW-Gründerkredit. Bekommst du Arbeitslosengeld, machst du dich auch mit einer Übernahme selbstständig – dann kann der Gründungszuschuss infrage kommen.
